Home / Veröffentlichungen / GmbH und Verstoß gegen das Verbot der Einlagenr...

GmbH und Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

02/08/2016

Ein im Fremdvergleich unangemessen hoher Mietzins, den die GmbH (Mieter) an ihre Gesellschafter (Vermieter) bezahlt, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Die GmbH kann die Differenz zwischen angemessenem und tatsächlich bezahltem höherem Mietzins zurückfordern. Dieser Rückforderungsanspruch der GmbH unterliegt allerdings – in Abweichung von den GmbH-rechtlichen Rückforderungsfristen von 5 Jahren bzw. 30 Jahren (bei Unkenntnis bzw. bei Kenntnis der Verbotswidrigkeit der Zahlung) – der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist, die in neuerer Rechtsprechung in Analogie zu mietrechtlichen Vorschriften auch auf Rückforderungsansprüche aus anderen Bestandsverhältnissen angewendet wird (OGH 26.04.2016 6 Ob 79/16k).

Anmerkung: Rechtsanwalt Uni- Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig hat seine Habilitationsschrift zum Thema Grundsatzfragen der Einlagenrückgewähr bei AG, GmbH sowie GmbH & Co. KG (MANZ-Verlag, 2004) verfasst und zu diesem Thema ferner einschlägige Aufsätze verfasst: So etwa mit dem Titel „Verbotene Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften“, ecolex 2003, 152 ff, und „Unzulässige Einlagenrückgewähr im Spiegel der Rechtsprechung 2003 bis 2013“, ecolex 2013, 940, und berät häufig in Fragen der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Einlagenrückgewähr bzw. verdeckten Ausschüttung.

Autoren

Foto vonJohannes Reich-Rohrwig
Johannes Reich-Rohrwig
Partner
Wien