Home / Veröffentlichungen / Keine Rückforderung von Ausbildungskosten bei Austritt...

Keine Rückforderung von Ausbildungskosten bei Austritt wegen Mutterschaft

12/11/2014

Die Klägerin war als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Austritt wegen Mutterschaft nach dem MSchG. Während ihrer Tätigkeit für die Beklagte nahm die Klägerin an einer Fachausbildung teil, welche sie aber nicht abschloss. Die Klägerin verpflichtete sich zum Rückersatz der Ausbildungskosten unter anderem im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts. Den unstrittigen Beendigungsansprüchen der Klägerin wurde der Rückersatz der Ausbildungskosten entgegengehalten.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht besteht und führte dazu aus, dass der Gesetzgeber bei der Rückforderung von Ausbildungskosten auf die in der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie typischen Begriffe der unbegründeten Entlassung und des unbegründeten vorzeitigen Austritts abgestellt wird. An besondere, also in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte hat der Gesetzgeber nicht gedacht. Es liegt demnach eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die es zu schließen gilt. Da mit der Möglichkeit des Austritts wegen Mutterschaft nicht nur der Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmerin gewahrt werden soll, sondern es ihr auch erleichtert werden soll, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne an Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden zu sein, handelt es sich hierbei um ein besonderes gesetzliches Auflösungsrecht im Sinn eines gesetzlich anerkannten und damit berechtigten vorzeitigen Austritts. Daher besteht auch bei Austritt der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft kein Rückforderungsrecht der Ausbildungskosten (OGH 29.9.2014, 8 ObA 57/14m).

Autoren

Stefan Zischka