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Neue OGH Rechtsprechung: Sperrverfügungen gegen Access-Provider zulässig

30/07/2014

Der OGH entscheidet nach Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-314/12, UPC Telekabel), dass Access-Provider (hier UPC-Telekabel Wien GmbH) unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Kunden den Zugriff auf Internetangebote mit rechtsverletzenden Inhalten zu verwehren. Es ging im vorliegenden Fall um das zwischenzeitlich geschlossene Internetportal kino.to.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Constantin Film Verleih GmbH („Constantin“) sowie die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH („Wega“) klagten UPC Telekabel Wien GmbH („UPC“) und beantragte, dass diese verpflichtet werden sollte, den Zugang ihrer Kunden zu einer Website zu sperren, auf der Filme der Constantin sowie der Wega ohne deren jeweiligen Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.

Das HG Wien untersagte am 13.05.2011 der UPC, ihren Kunden Zugang zu den beanstandeten Websites zu gewähren, wobei dieses Verbot insbesondere durch das Blockieren des Domainnamens und der aktuellen sowie der in Zukunft von dieser Gesellschaft nachgewiesenen IP-Adressen dieser Websites umzusetzen sei.

Das OLG Wien als Rekursgericht änderte den Beschluss dahingehend ab, dass für die Blockade der beanstandeten Websites die Mittel durch das Gericht nicht vorgegeben werden könnten. Hiergegen legte UPC beim OGH einen Revisionsrekurs ein, der im oben genannten Vorabentscheidungsverfahren endete.

Nun hat der OGH nach Vorliegen des Vorabentscheidungsverfahren folgendes festgestellt:

a) Da den Rechteinhabern (Constantin und Wega) das ausschließliche Recht zusteht, das öffentliche Zugänglichmachen der Werke zu erlauben oder zu verbieten, wird durch jede Handlung das Urheberrecht verletzt, mit der ein Schutzgegenstand auf einer Website ohne Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

b) Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sieht vor, dass Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines ihrer Rechte genutzt werden. UPC ist als solcher „Vermittler“ zu sehen, da sich dieser Begriff auf jede Person bezieht, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt.

c) Dies gilt allerdings nur, soweit die Anordnung des Gerichts keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen der Anbieter konkret ergreifen muss und dass er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis ablenken kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die Rechtsverletzung zu unterbinden.

d) Dies alles setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen einerseits den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthält, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig davon abgehalten werden, auf die urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände zuzugreifen.

Mit der gegenständlichen Entscheidung folgt der EuGH einem Trend, Provider für Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen. Das kam auch in der „Recht-auf-Vergessen-Entscheidung“ des EuGH zum Ausdruck. In dieser Entscheidung wird Suchmaschinenprovidern durchaus zugemutet, Inhalte zu löschen, wenn sie den berechtigten Interessen des Anspruchsstellers zuwiderlaufen.

Autoren

Foto vonJohannes Juranek
Johannes Juranek
Managing Partner
Wien